Allgemeine Reisebedingungen von atambo GmbH

  1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für sämtliche Reiseverträge zwischen atambo GmbH / „atambo“) und dem Reisenden (m/w/d), dem „Teilnehmer“, bei welchen atambo mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise zusammenstellt. Sie gelten nicht für die Buchung einer touristischen Einzelleistung oder einer vermittelten Reise eines anderen Reiseveranstalters. Bei Buchung einer Pauschalreise werden dem Kunden die gesetzlich vorgesehenen Informationen, insbesondere das Formblatt zur Pauschalreise, vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt.

  1. Abschluss des Reisevertrages

2.1    Mit der Anmeldung bietet der Teilnehmer atambo den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise im Reiseprospekt und dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.2    Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch atambo zustande. atambo bestätigt dem Anmelder den Vertragsabschluss mit der Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger für alle Teilnehmer (in Papier nur bei Vertragsabschluss nach Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Weicht der Inhalt der Reisebestätigung bei Wahrung der vorvertraglichen Informationspflichten vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von atambo vor, an das atambo für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Teilnehmer das neue Angebot ausdrücklich oder schlüssig (z. B. durch Leistung der Anzahlung) annehmen und der Reisevertrag kommt mit dem Inhalt dieses neuen Angebots zustande.

2.3    Kein Widerrufsrecht bei Online-Buchung: atambo weist darauf hin, dass nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB für die auf der Internetseite angebotenen Pauschalreisen kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte gelten. Dies bedeutet, der Teilnehmer kann bei einer Online-Buchung seine abgegebene Willenserklärung nicht widerrufen, sondern diese ist bindend. Ein Rücktritt vom Reisevertrag ist stets möglich (siehe Ziff. 6.1). Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen nach mündlichen Verhandlungen geschlossen worden ist (nicht: Internetbuchung), es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

  1. Zahlung, Anzahlung

3.1    Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist spätestens 28 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten und muss unaufgefordert bei atambo eingegangen sein, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach Ziffer 7.1 abgesagt werden kann. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift bei atambo. Bei kurzfristigen Buchungen (innerhalb von 28 Tagen vor Reisebeginn) ist der Gesamtreisepreis unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheines fällig und an atambo zu entrichten. Die Zahlung kann per Überweisung oder in bar erfolgen, eine Zahlung per Kreditkarte ist ausgeschlossen.

3.2    Wird die fällige An- oder Restzahlung auf den Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung vom Teilnehmer nicht bezahlt, kann atambo vom Vertrag zurücktreten und den Kunden mit Rücktrittskosten belasten, die sich an nachstehender Ziffer 6.2 und 6.3 orientieren, es sei denn, der Kunde hatte ein Recht zur Zahlungsverweigerung.

  1. Umfang der Leistungen

Umfang und Art der von atambo vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in dem zur betreffenden Reise gehörigen Prospekt bzw. der konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Reisebestätigung. Wird auf Wunsch des Teilnehmers ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung von atambo ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Teilnehmer in Verbindung mit der jeweiligen Reisebestätigung.

  1. Vertrags- und Preisänderungen nach Vertragsschluss

5.1    atambo behält sich vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird atambo den Kunden umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den hier genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung des Kunden nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziffer 5.1 unter a) bis c) genannten Faktoren nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn so geändert haben, dass dies zu niedrigeren Kosten für atambo führt.

5.2    atambo behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden. Dies kann etwa der Fall sein bei Flugzeitenänderungen durch die Fluggesellschaft um bis zu 4 Stunden, erforderlichen Routenänderungen, auch von Flugstrecken, den Austausch einer Fluggesellschaft, je in zumutbarem Umfang, insbesondere auch wegen des Streiks von Beförderungsunternehmen, notwendige Änderungen von Zeitpunkt und Reihenfolge der Programmpunkte, Erweiterung oder Verkleinerung von Gruppen in zumutbarem Umfang oder dem Austausch von Leistungsträgern bei Ausfall derselben in zumutbarem Umfang, auch bei Personenänderungen (Austausch Reiseleiter/in bei Erkrankung oder Verhinderung). atambo hat den Kunden hierüber auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail, SMS) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung wird wirksam, sofern sie die genannten Voraussetzungen erfüllt und vor Reisebeginn erklärt wird.

5.3    Übersteigt die in Ziffer 5.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann atambo sie nicht einseitig vornehmen, kann aber dem Kunden eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von atambo bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Preiserhöhung annimmt oder (2) seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann atambo die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 1 dieser Ziffer 5.3 entsprechend, d. h. atambo kann dem Kunden die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass er innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist, das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder vom Vertrag zurücktritt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden. Nach dem Ablauf einer von atambo nach dieser Ziffer bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

5.4    atambo kann dem Teilnehmer in ihrem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Ziffer 5.3 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die atambo den Kunden nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.

  1. Rücktritt durch den Teilnehmer, Umbuchungen, Ersatzpersonen

6.1    Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei atambo. Es wird empfohlen, den Rücktritt in Schrift- oder Textform (z. B. per E-Mail) zu erklären. Tritt der Teilnehmer vom Vertrag zurück, so kann atambo eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat atambo die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von atambo und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt des Teilnehmers, wie folgt bestimmen:

Bei Pauschalreisen (mit / ohne Flug):

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn:            20 % des Reisepreises

ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn:            45 % des Reisepreises

ab 21. bis 14. Tag vor Reisebeginn:            55 % des Reisepreises

ab 13. bis 7. Tag vor Reisebeginn:            60 % des Reisepreises

ab 6. Tag vor Reisebeginn / bei

Nichtantritt:                                         90 % des Reisepreises.

 

Bei Schiffsreisen:

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn:            25 % des Reisepreises

ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn:            45 % des Reisepreises

ab 21. bis 14. Tag vor Reisebeginn:            60 % des Reisepreises

ab 13. bis 7. Tag vor Reisebeginn:            80 % des Reisepreises

ab 6. Tag vor Reisebeginn / bei

Nichtantritt:                                         90 % des Reisepreises.

Es steht dem Teilnehmer stets frei, nachzuweisen, dass atambo ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist. atambo behält sich vor, anstelle der vorstehend genannten Pauschalen eine konkret berechnete, ggf. höhere Entschädigung zu fordern und wird in diesem Fall die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen.

6.2    Der Teilnehmer kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie atambo nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. atambo kann dem Eintritt der Ersatzperson widersprechen, wenn diese die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt eine Ersatzperson in den Vertrag ein, haften sie und der Teilnehmer gegenüber atambo als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. atambo darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. Sie hat dem Teilnehmer einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt der Ersatzperson Mehrkosten entstanden sind.

6.3    atambo empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung und einer Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod sowie einer auch im Ausland gültigen Krankenversicherung und kann Reiseversicherungen vermitteln.

6.4    Erfolgt der Rücktritt des Teilnehmers nach Ziff. 5.3 wegen eines Angebots über eine Preiserhöhung über 8 % des Reisepreises oder wegen einer der in Ziff. 5.3 genannten erheblichen Vertragsänderungen, so ist der Rücktritt des Kunden kostenfrei. Der Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters entfällt ferner in Fällen des § 651h Abs. 3 S. 1 BGB.

  1. Rücktritt und Kündigung durch atambo

7.1    atambo kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn sie in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung (z. B. Reiseausschreibung) die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Teilnehmer spätestens seine Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und späteste Rücktrittsfrist angibt. Ein Rücktritt ist von atambo bis spätestens 28 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Teilnehmer zu erklären.

7.2    atambo kann ferner vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn atambo aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. In diesem Fall hat atambo den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrundes zu erklären.

7.3    Tritt atambo vom Vertrag zurück, so zahlt sie auf den Reisepreis geleistete Zahlungen dem Teilnehmer zurück.

  1. Obliegenheiten des Teilnehmers, Abhilfe, Kündigung des Teilnehmers

8.1    Der Teilnehmer hat auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen und um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Sofern atambo infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Teilnehmer nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt der Teilnehmer Abhilfe, ist der Reisemangel zu beseitigen. atambo kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. atambo kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann sie die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat sie Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.

8.2    Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet atambo innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Teilnehmer den Reisevertrag kündigen. Der Bestimmung einer Frist durch den Teilnehmer bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Abhilfe durch atambo verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag vom Teilnehmer gekündigt, so behält atambo hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Teilnehmers nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch von atambo auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Teilnehmer zu erstatten.

  1. Mitwirkungspflichten des Teilnehmers

9.1    Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

9.2    Hinsichtlich der Reiseunterlagen gilt, dass der Teilnehmer atambo zu informieren hat, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Hotelvoucher, Flugtickets) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält oder wenn die Unterlagen und Tickets bezüglich der Daten des Teilnehmers (Name, Anschrift, Geburtsdatum) nicht korrekte Angaben enthalten. Der Teilnehmer ist persönlich für sein rechtzeitiges Erscheinen am Abreiseort verantwortlich. Bei internationalen Flügen hat der Teilnehmer für Umsteigezeiten, z. B. bei Rail & Fly-Tickets, mindestens 3 Stunden bis zum Abflug einzuplanen, d. h. er muss drei Stunden vor Abflug am Flughafen ankommen.

9.3    Es obliegt dem Teilnehmer, vor der Reise ggf. durch seinen Hausarzt überprüfen zu lassen, ob seine körperliche Konstitution die Teilnahme an einer Reise mit den hier typischen Beanspruchungen (z. B. Aufenthalt und Wanderungen in extremen Höhen über 3000 m) zulässt.

  1. Haftungsbeschränkung des Reiseveranstalters

10.1  atambo haftet nicht für Angaben in von ihr nicht hergestellten Prospekten der Leistungsträger (z. B. des Hotels).

10.2  Die vertragliche Haftung von atambo für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen gegeben sind.

  1. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

atambo ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Teilnehmer über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise ggf. zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht die ausführende zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Veranstalter diejenige Fluggesellschaft nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/ und unverzüglich sicherstellen, dass der Teilnehmer unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Liste der Airlines, die keine Betriebsgenehmigung in der EU haben, ist auf der Internetseite https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_de zu finden.

  1. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

12.1  atambo informiert den Teilnehmer über Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.

12.2  Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten. Der Teilnehmer ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente (z. B. für eventuell nötige Visa) und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Teilnehmer atambo beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa Visa zu beantragen, so haftet atambo nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern sie gegen eigene Pflichten schuldhaft verstoßen hat.

  1. Anzeigefristen Gepäckschäden, Gepäckverlust oder Gepäckverzögerung

Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach internationalen Übereinkommen sind Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Darüber hinaus ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen, wenn reisevertragliche Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen.

  1. Datenschutz, Widerspruchsrechte des Teilnehmers

14.1  Über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten informiert atambo den Teilnehmer in der Datenschutzerklärung auf der Website und bei Kontaktaufnahme im Datenschutzhinweis. atambo hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung Ihrer Anfrage, Buchungsanfrage, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig. Ihre Daten werden ohne ausdrückliche Zustimmung des Teilnehmers nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Der Teilnehmer hat jederzeit die Möglichkeit, seine gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO). Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern die personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat der Teilnehmer das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben. Er kann unter der Adresse info@atambo.de mit einer E-Mail von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder atambo unter der unten genannten Adresse kontaktieren.

14.2  Mit einer Nachricht an info@atambo.de kann der Teilnehmer auch der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.

  1. Sonstiges und Hinweise

15.1  Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Auf das Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen atambo und dem Teilnehmer findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit der Teilnehmer Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von atambo vereinbart.

15.2  Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die der Teilnehmer unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Streitbeilegung vor Verbraucherschlichtungsstelle: atambo nimmt an einem solchen freiwilligen Streitbeilegungsverfahren nicht teil und ist auch nicht gesetzlich hierzu verpflichtet. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.

Reiseveranstalterin:

atambo GmbH

Geschäftsführerin: Karen Wittel,

Westendstr. 71,

D-60325 Frankfurt a.M.,

Deutschland, info@atambo.de,

Telefon +49 (0) 69 / 74220986

Umsatzsteuer-ID gem. § 27a UStG: DE 299 246 999.

Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung.

Haftpflichtversicherung: AXA Versicherung AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: weltweit. Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung. atambo GmbH vermittelt Reiseversicherungen als erlaubnisfreier Annexvermittler gem. § 34d Abs. 8 Nr. 1 GewO. Beschwerdestelle bei Streitigkeiten mit Versicherungsvermittlern: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin, Tel. 0800-3696000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, www.versicherungsombudsmann.de

Die Reiseveranstalterin ist Mitglied des forumandersreisen e.V., Freiburg, und erkennt den Kriterienkatalog des forumandersreisen e. V. zum nachhaltigen Tourismus an.